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Frisch geregelt: Bundesnaturschutzgesetz novelliert

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Naturschutzrecht:

Frisch geregelt: Bundesnaturschutzgesetz novelliert

Am 08.02.2017 hat das Bundeskabinett eine Novelle des BNatSchG beschlossen, die verschiedene Regelungsbereiche betrifft. Relevant für die gewerbliche Wirtschaft ist z. B. eine Anpassung im Artenschutzrecht, genauer des § 44 Absatz 5, an höchstrichterliche Rechtsprechung.

Dies betrifft die Zulassung von Straßenbauvorhaben, Planungen von Baugebieten oder energiewirtschaftlichen Anlagen. Konkretisiert werden das Tötungs- und Verletzungsverbot sowie das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere. Die Rechtslage selbst wird nicht geändert, vielmehr soll durch die Anpassung mehr Klarheit für Umweltbehörden und Planer geschaffen werden.

Beim Tötungs- und Verletzungsverbot kommt nun der sog. Signifikanzansatz zum Tragen. Gemeint ist, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Vielmehr setzt ein Verstoß voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bleibt herausfordernd. Klar ist, dass für die Planungs- und Zulassungspraxis eine Konkretisierung erforderlich sein wird.

Zudem enthält die Novelle eine Reihe weiterer Anpassungen, die sich aus aktuellen Entwicklungen in der deutschen Naturschutzpolitik bzw. im deutschen Naturschutzrecht ergeben. Diese betreffen z. B. die Einrichtung des Biotopverbunds nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die Bundesländer, die Rolle von Höhlen und naturnahen Stollen als geschützte Biotope, eine Klarstellung der Zuständigkeiten für artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG, die Einführung einer Vorschrift zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und im Bereich des Festlandsockels, sowie eine Erweiterung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten in der AWZ in § 57 BNatSchG.

Detailinfos erhalten Sie <link http: www.bmub.bund.de themen natur-biologische-vielfalt-arten naturschutz-biologische-vielfalt natur-naturschutz-biologische-vielfalt-download artikel bundesnaturschutzgesetz-bnatschg _blank external-link-new-window external link in new>beim Bundesumweltministerium  

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